Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Bödecker, Goebel (Mai 2019)

Erläuterungen

A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017

1Art. 13 weist die Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne auf Grundlage der jeweiligen Wirtschaftsgüter zu. Dabei regelt Abs. 1 die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Abs. 2 die Zuweisung bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit Immobilienvermögen, Abs. 3 die Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Betriebsstätte, Abs. 4 die Veräußerung von Schiffen und Flugzeugen, Abs. 5 die Behandlung der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die nicht in den Abs. 1 bis 4 behandelt sind, und schließlich findet sich in Abs. 6 eine besondere Regelung zu Fällen der Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.

2Die Regelungen entsprechen weitgehend denen des OECD-MA mit Ausnahme der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung, die nicht im OECD-MA enthalten ist. Nicht aufgenommen ist der 365-Tage-Zeitraum zur Ermittlung der Grundbesitzquote, wie ihn das OECD-MA 2017 in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 eingeführt hat. Auch über das MLI, das in Art. 9 eine entsprechende Regelung vorsieht, wird keine diesbezügliche Änderung kommen. Luxemburg hat einer Anwendung des Art. 9 MLI zur Aufnahme eines Prüfungszeitraums von 365 Tagen nicht zugestimmt.

3Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Abs. 1 ist wortgleich mit dem OECD-MA. Frag...