DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1Art. 13 weist die Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne auf Grundlage der jeweiligen Wirtschaftsgüter zu. Dabei regelt Abs. 1 die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Abs. 2 die Zuweisung bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit Immobilienvermögen, Abs. 3 die Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Betriebsstätte, Abs. 4 die Veräußerung von Schiffen und Flugzeugen, Abs. 5 die Behandlung der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die nicht in den Abs. 1 bis 4 behandelt sind, und schließlich findet sich in Abs. 6 eine besondere Regelung zu Fällen der Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.
2Die Regelungen entsprechen weitgehend denen des OECD-MA mit Ausnahme der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung, die nicht im OECD-MA enthalten ist. Nicht aufgenommen ist der 365-Tage-Zeitraum zur Ermittlung der Grundbesitzquote, wie ihn das OECD-MA 2017 in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 eingeführt hat. Auch über das MLI, das in Art. 9 eine entsprechende Regelung vorsieht, wird keine diesbezügliche Änderung kommen. Luxemburg hat einer Anwendung des Art. 9 MLI zur Aufnahme eines Prüfungszeitraums von 365 Tagen nicht zugestimmt.
3Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Abs. 1 ist wortgleich mit dem OECD-MA. Frag...