DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
1Art. 8 entspricht im Wesentlichen Art. 8 OECD-MA.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich Abs. 1 Art. 8 OECD-MA, folgt jedoch wörtlich den früheren Versionen des OECD-MA. Abs. 1 räumt dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens ein exklusives Besteuerungsrecht bezüglich der Einkünfte dieses Unternehmens aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ein. Abs. 1 folgt dem früheren Wortlaut des Art. 8 OECD-MA, da an die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens wörtlich angeknüpft wird, wobei der Abs. 2 nicht von Art. 8 OECD-MA vorgesehen ist, folgt jedoch dem Prinzip des Abs. 1 im Zusammenhang mit den Gewinnen aus dem Betrieb von Binnenschiffen: Diese können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die effektive Verwendung des Schiffes (und nicht etwa die Konstruktion zum Zweck der See- oder Binnengewässerfahrt) sollte hier ausschlaggebend sein.
3Abs. 3 ist nicht vom Art. 8 OECD-MA vorgesehen; er sollte als klarstellende Bestimmung gelesen werden und erweitert die obengenannten Prinzipien auf folgende Tätigkeiten, wenn sie zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder zum Betrieb von Binnenschiffe...