Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwasld, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1–3 und 5–7 DBA-Lettland stimmt wörtlich mit dem OECD-MA überein.

II. Abweichung von dem OECD-MA
1. Zurechnung von Gewinn

2In Nr. 3a und b des Protokolls zum DBA-Lettland sind einige Klarstellungen und Ergänzungen für die Gewinnzurechnung nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Lettland enthalten. Nr. 3a des Protokolls stellt klar, dass die sogenannten Liefergewinne, insbesondere im Zusammenhang mit Montagebetriebsstätten, nicht der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Dies entspricht der Rechtslage nach dem OECD-MA (vgl. zum Zurechnungsprinzip allgemein Art. 7 OECD-MA, Rn. 68 ff.).

3Nr. 3 Buchst. b des Protokolls stellt klar, dass Einkünfte aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungstätigkeit oder aus technischen Dienstleistungen, die im Wohnsitzstaat im Zusammenhang mit einer Montagebetriebsstätte vorgenommen werden, der Betriebsstätte im Quellenstaat nicht zugerechnet werden können. Auch darin liegt keine Abweichung vom OECD-MA.

2. Anwendbarkeit der indirekten Methode

4Art. 7 Abs. 4 DBA-Lettland weicht vom OECD-MA ab. Alles anders als im OECD-MA wird im Art. 7 Abs. 4 DBA-Lettland für die Anwendung der indirekten Methode nicht auf die Üblichkeit in einem der Vertragsstaaten abgestellt, sondern darauf, ob es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeit...