Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 DBA-Kuwait entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen älterer deutscher DBA ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 24 DBA-Kuwait. Entsprechend des OECD-MA besteht ein Vorrang des Kassenstaatsartikels, sodass begünstigte Ruhegehälter im öffentlichen Dienst dem Kassenstaatsprinzip unterliegen. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für Ruhegehälter, die auf einer frühen Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art beruhen. Durch die Rückverweisung in Art. 19 Abs. 2 DBA-Kuwait auf die Anwendung des Art. 18 DBA-Kuwait bleibt es hier bei der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Sozialversicherungsrenten fallen mangels Einbeziehung in den Katalog des Art. 18 unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Kuwait.

2. Betroffene Vergütungen

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ä...