Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Dr. Sven Hentschel (März 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 19 DBA Korea 2002 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen, die für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen gezahlt werden.

2Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA Korea 2002 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die Personen für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen gezahlt werden, nur vom auszahlenden Staat (Kassenstaat) besteuert werden. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA Korea 2002 regelt diesbezüglich eine Ausnahme. So können umschriebene Vergütungskategorien gem. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b DBA Korea nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger der Leistungen in diesem Staat ansässig ist und entweder Staatsangehöriger dieses Staates oder nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

3Analog hierzu bestimmt Art. 19 Abs. 2 Buchst. a DBA Korea 2002, dass auch Ruhegehälter nur von dem Staat besteuert werden können, der die Ruhegehälter zahlt. Eine Ausnahme hierzu ist in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b DBA Korea 2002 geregelt. Hiernach können Ruhegehälter nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger des Ruhegehalts in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist.

4Art. 19 Abs. 3 DBA Korea 2002 ordnet ein...