Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Jugoslawien stimmen wörtlich mit Art. 7 Abs. 1–7 OECD-MA überein, so daß auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden kann.

2; 3Einstweilen frei

II. Vermeidung der Doppelbesteuerung

4Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf Gewinne jugoslawischer Betriebsstätten, die ausschließlich oder fast ausschließlich Güter und Waren herstellen oder verkaufen oder technische Beratungen und Dienstleistungen erbringen, durch Steuerfreistellung (Art. 24 Abs. 1c) DBA-Jugoslawien). Ansonsten wird die Anrechnungsmethode angewandt.

5Jugoslawien wendet nach Art. 24 Abs. 2a) DBA-Jugoslawien die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.

6; 7Einstweilen frei