DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 DBA-Jugoslawien einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten. Einige Begriffsbestimmungen sind für Deutschland und Jugoslawien auf deren Wunsch unterschiedlich gefaßt (vgl. BT-Drucks. 11/886 S. 23 zu Art. 3).
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Jugoslawien umschreibt den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, der allerdings in dieser Form keine Geltung mehr hat (vgl. Art. 1 Rn. 3, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4Der Ausdruck „Vertragsstaat” wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c DBA-Jugoslawien erläutert; hierbei sind die Nachfolgeregelungen zu beachten (vgl. Art. 1 Rn. 3).
5Abweichend vonArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien
in Jugoslawien natürliche und juristische Personen einschließlich Gesellschaften,
in Deutschland natürliche Personen und Gesellschaften; da der Begriff „Gesellschaften” weiter ist als juristische Personen, können hierunter grundsätzlich auch Personengesellschaften fallen, sofern diese als selbständiges Besteuerungssubjekt beha...