Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Dr. Guido Staccioli (September 2024)

Erläuterungen

Dr. Staccioli

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1 Art. 7 DBA Italien regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen der in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte und dem im anderen Vertragsstaat gelegenen Stammhaus. Aufgrund der in Art. 7 DBA Italien vorgegebenen Regelungen wird das Besteuerungssubstrat zwischen Betriebsstättenstaat und Ansässigkeitsstaat des Unternehmens aufgeteilt.

2 Art. 7 Abs. 1 DBA Italien räumt dem Vertragsstaat, in dem ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält, das Besteuerungsrecht an den durch die Betriebsstätte erzielten Einkünften ein (Betriebsstättenprinzip).

2/1 Art. 7 Abs. 2 DBA Italien regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen in den beiden Vertragsstaaten belegenden Betriebstätten des internationalen Einheitsunternehmens.

2/2 Art. 7 Abs. 3 DBA Italien regelt die Zuordnung von Aufwendungen zur Betriebstätte.

2/3 Art. 7 Abs. 4 DBA Italien erlaubt die indirekte Gewinnaufteilungsmethode, bei welcher der Gewinn einer Betriebsstätte durch Aufteilung der Gesamtgewinne des internationalen Einheitsunternehmens ermittelt wird.

2/4 Art. 7 Abs. 5 DBA Italien besagt, dass bloßen Einkaufstätigkeiten einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet wird.

2/5 Art. 7 Abs. 6 DBA Italien verlangt, dass die Gewinnzurechnungsmethode ni...