Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Dr. Guido Staccioli (September 2024)

Erläuterungen

Dr. Staccioli

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1 Art. 5 DBA Italien gibt eine ausführliche Definition, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte in einem der beiden Vertragsstaaten vorliegt.

2 Art. 5 Abs. 1 DBA Italien enthält die allgemeine Definition darüber, was unter einer Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinn zu verstehen ist.

2/1 Art. 5 Abs. 2 DBA Italien enthält einen Positivkatalog für Betriebsstättenbeispiele.

2/2 Art. 5 Abs. 3 DBA Italien enthält einen Negativkatalog an Beispielen, die keine Betriebsstätte begründen.

2/3 Art. 5 Abs. 4 DBA Italien enthält die Definition für sog. Vertreterbetriebsstätten.

2/4 Art. 5 Abs. 5 DBA Italien enthält eine Ausnahmeregelung für Makler, Kommissionäre und andere unabhängige Vertreter.

2/5 Art. 5 Abs. 6 DBA Italien enthält die sog. Anti-Organklausel.

3Der Betriebsstättenbegriff hat insbesondere Bedeutung für Art. 7, wonach die Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens auch im Betriebsstättenstaat besteuert werden können. Der Begriff der Betriebsstätte wird zudem in den Regelegungen über die sog. Betriebsstättenvorbehalte für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Art. 10 Abs. 7, Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 sowie in Art. 22 Abs. 2 (sog. internationaler Betriebsstättenvorbehalt)) v...