Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Staccioli (Februar 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 3 Abs. 1 definiert zentrale Begriffe, die im Abkommen verwendet werden.

Art. 3 Abs. 2 enthält eine Interpretationsregel für Begriffe, die nicht im DBA definiert werden.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Nicht enthalten sind die Definitionen der „Geschäftstätigkeit“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MA 2017) und die Definition des „anerkannten Pensionsfonds“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA 2017), die erst in späteren Fassungen in das OECD-MA integriert worden sind.

III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 3.

B. Systematische Kommentierung

I. Vertragsstaat (Abs. 1 Buchst. a)

4Abs. 1 Buchst. a ist dem OECD-MA 1963 nachempfunden. Bereits in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA 1977 war keine Definition des „Vertragsstaats“ mehr im Abkommensmuster enthalten. So findet Abs. 1 Buchst. a auch im OECD-MA 2017 keine Entsprechung mehr. Vielmehr wird es den Vertragsstaaten freigestellt, den Begriff „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ im DBA zu definieren (vgl. Fu in GKGK, DBA, Art. 3 OECD-MA Rz. 2, 252).

5Abs. 1 Buchst. a hält fest, dass die Italienische Republik (Repubblica Italiana) und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten sind, wobei je nach Zusammenhang die Italienische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland als „ein Vertragsstaat“ oder als „der andere Vertragsstaat“ gilt. Die Begriffe „Italienische Republik“ und „Bundesrepublik Deutschland“ bezeichnen die „gebietskörperschaftlich verfasste juristische Person, die als Völkerrechtssubjekt Partner des (völkerrechtlichen) Vertrags „DBA“