Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Daniela Angelini (September 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 2 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens und damit die unter das Abkommen fallenden Steuern.

Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 2 zu beachten: Abs. 1 Protokoll (Einführung einer Vermögenssteuer in Italien).

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Art. 2 stimmt weitestgehend wörtlich mit Art. 2 OECD-MA 2017 überein.

3Abs. 1 führt ergänzend zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017 und in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 VHG-DBA Italien noch die Länder als Steuergläubiger auf.

4Abs. 2 enthält die allgemeine Definition des Steuerbegriffs entsprechend Art. 2 Abs. 2 OECD-MA 2017.

5Abs. 3 enthält einen Katalog der unter das Abkommen fallenden italienischen und deutschen Steuern. Abweichend vom OECD-MA 2017 wird die Aufzählung der Steuern in Abs. 3 des Abkommens nicht mit dem Adverb „insbesondere“ eingeleitet. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Katalog um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.

6Abs. 4 erweitert die Anwendung des Abkommens über den Steuerkatalog hinaus auf künftige Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art. Anders als das OECD-MA 2017, das eine Mitteilungspflicht über Änderungen der Steuergesetze bei „bedeutsamen“ Änderungen vorsieht,...