DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 21 Abs. 1 Satz 1 folgt weitgehend der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Indessen ist die dem Abkommen widersprechende Besteuerung nachzuweisen. Auch fehlt der Hinweis auf die nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel.
2Abs. 1 Satz 2 übernimmt den Grundsatz von Art. 25 Abs. 2 OECD-MA, doch fehlt der Hinweis auf die Möglichkeit, selbst eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Auch wird nicht bestimmt, dass die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
3Abs. 2 übernimmt den Grundsatz von Art. 25 Abs. 3 OECD-MA. Die Verständigung kann sich auch auf das Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit Drittstaaten beziehen. Der Hinweis auf die Beseitigung einer Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, fehlt.