DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
1Im Musterabkommen findet sich keine unmittelbare Entsprechung für Art. 28. Stattdessen formuliert das OECD-MA 2014/2017 in den einschlägigen Verteilungsartikeln 10 und 11, dass die Vertragsstaaten insoweit „in gegenseitigem Einvernehmen handeln“. Die Regelung des Art. 28 stimmt annähernd wörtlich mit Art. 27 der deutschen Verhandlungsgrundlage überein.