Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Gleichbehandlung

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1In Art. 24 verpflichten sich die Vertragsstaaten bestimmte Diskriminierungen zu unterlassen. Die Norm stimmt wörtlich mit Art. 24 OECD-MA 2014/2017 überein.

2Die Diskriminierungsverbote gelten gem. Abs. 6 für Steuern aller Art und gehen damit über den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens hinaus. Die spezifischen Gewährleistungen sind in den ersten fünf Absätzen des Art. 24 definiert und beziehen sich auf unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale. Untersagt werden Benachteiligungen, die daraus resultieren, dass

  • der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besitzt (Abs. 1);

  • der Steuerpflichtige staatenlos ist (Abs. 2);

  • eine Betriebsstätte zu dem Unternehmen eines anderen Vertragsstaates gehört (Abs. 3);

  • ein Unternehmen Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte an eine Person zahlt, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist (Abs. 4);

  • Personen an einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats beteiligt sind (Abs. 5).

Das Diskriminierungsverbot strahlt in Dreieckskonstellationen nicht auf Staatsangehörige anderer Staaten aus.