DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Tätigkeiten vor der Küste
Erläuterungen
1Den Abschluss der Verteilungsartikel bildet eine Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten vor der Küste. Im Musterabkommen ist eine entsprechende Regelung nicht angelegt. Das mag im Wesentlichen daran liegen, dass entsprechende Klauseln generell nur für Küstenstaaten von Bedeutung sind. Irland hat im Musterkommentar jedenfalls diesbezüglich einen (Teil-)Vorbehalt formuliert. Entsprechend findet sich eine vergleichbar (bis identische) Klausel in der irischen Abkommenspraxis häufig, in deutschen Abkommen nur auf Veranlassung des anderen Staates.
2Abs. 1 legt zunächst fest, dass die Bestimmungen dieses Artikels ungeachtet der übrigen Verteilungsartikel gelten. Fehlt es an zumindest einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 22, greifen subsidiär die übrigen Verteilungsartikel, insbesondere Art. 6, 7, 13 und 14. Die Sondervorschrift des Art. 22 gilt nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Tätigkeiten vor der Küste. Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich auf Tätigkeiten, die von einem Schiff aus, im Küstenmeer oder auf offener See ausgeübt werden. Theoretisch sind auch Tätigkeiten von einem Flugobjekt aus erfasst. Werden die Tätigkeit...