DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Ruhegehälter und Renten
Erläuterungen
1Art. 17 regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten. Die Norm weicht erheblich vom Vorbild des Art. 18 OECD-MA 2014/2017 ab. Das ist wesentlich dem Umstand geschuldet, dass das Musterabkommen nur eine sehr grobe Regelung für die komplexe Materie der Rentenbesteuerung vorsieht.
2Abs. 1 formuliert als Grundregelung eine Besteuerung für Ruhegehälter und ähnlicher Vergütungen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat. Damit erschöpfen sich bereits die Parallelen zum Musterabkommen. Ruhegehälter sind Vergütungen nach Eintritt in den Ruhestand, die vorrangig Versorgungscharakter aufweisen. Zu den ähnlichen Vergütungen rechnen beispielsweise Witwen- und Waisenrenten. Über den Anwendungsbereich des Musterabkommens hinaus erfasst das vorliegende Abkommen auch Renten. Diese werden in Abs. 5 definiert. Erfasst sind vor allem Renten aus der Sozialversicherung und aus privaten Renten- und Pensionskassen, wenn der Rentenanspruch durch Gegenleistungen erworben wurde. Der Vorschrift unterfallen – anders als im Musterabkommen – ebenso Bezüge aufgrund einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit. Einschränkend gegenüber dem Musterabkommen wird hingegen festgelegt, das...