DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
1Aus Art. 16 ergibt sich eine Sonderregelung für die Besteuerung von Künstler und Sportlern. Die Regelung stimmt zunächst exakt mit Art. 17 OECD-MA 2014/2017 überein, wird jedoch noch um einen Abs. 3 mit einer Ausnahme bei Finanzierung der Betätigung aus öffentlichen Mitteln ergänzt.
2Gemäß Abs. 1 wird der Besteuerungsrecht für Vergütung an selbständige Sportler und Künstler (auch) dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Abs. 2 formuliert die Durchgriffsbesteuerung für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet und der Künstler bzw. Sportler unselbständig für diese tätig wird. Insoweit geht die Regelung Art. 14 vor.
3Das OECD-MA enthält selbst keine Sonderregel wie Abs. 3 für die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern im Rahmen subventionierter Auftritte. Eine solche ist jedoch unmittelbar im Musterkommentar angelegt. Die Unterstützung durch die Kassen des Entsendestaates muss einen bestimmten Umfang erreichen. Nach der gewählten Formulierung („ganz oder überwiegend“) müssen mehr als die Hälfte der Kosten übernommen werden. Als Rechtsfolge verbleibt es bei der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.