DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit. Er stimmt, abgesehen von inhaltlich unbeachtlichen Formulierungsabweichungen in Abs. 3, exakt mit Art. 15 OECD-MA 2014 überein. Mit der Novellierung des Musterabkommens 2017 wurde Abs. 3 geringfügig angepasst. Insbesondere ist die Tätigkeit auf Binnenschiffen nicht mehr gesondert von der Sonderregelung erfasst. Insoweit greift nun die Grundregel nach Abs. 1 (bzw. 2).
2Als Grundregel wird das Besteuerungsrecht gem. Abs. 1 (auch) dem Tätigkeitsstaat zugewiesen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im einen Staat ansässig ist und im anderen Staat tätig wird. Die Regelung greift ausschließlich für natürliche Personen, da nur diese eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben können.
3Hingegen bleibt es bei Erfüllung aller Voraussetzungen des Abs. 2 bei einer ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Dazu darf die Tätigkeit insbesondere höchstens an 183 Tagen in einem Zwölfmonatszeitraum im anderen Staat ausgeübt werden.
4Als weitere Sonderregelung weist Abs. 3 das Besteuerungsrecht von Vergütungen für Personal auf Schiffen und Luftfahrzeugen (im internationalen Verkehr) dem A...