DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1In Art. 13 ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen vereinbart. Die Vorschrift stimmt weitgehend mit dem OECD-MA 2014 überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen und die entsprechende Änderung in Art. 8 nachvollzogen. Solche Veräußerungsgewinne unterfallen nunmehr Art. 7. Zudem wurde mit der Novellierung des Musterabkommens die Anteilsveräußerung nach Art. 13 Abs. 4 überarbeitet.
2Abs. 1 regelt die Besteuerung der Veräußerung unbeweglichen Vermögens nach Art. 6 und weist das Besteuerungsrecht (auch) dem Belegenheitsstaat zu. Insoweit besteht Kongruenz mit dem Musterabkommen.
3Aus Abs. 2 ergibt sich, dass die Besteuerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen – in wörtlicher Entsprechung zum OECD-MA 2014/2017 – (auch) im Betriebsstättenstaat besteuert werden kann.
4Art. 13 Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen im Bereich internationalen Luft- und Seeschifffahrt ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Erfasst ist ebenfalls die Veräußerung von Binnenschiffen. Insoweit besteht Kongruenz mit dem OECD-MA 2014.
5Eine Sonderregelung für die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften formuliert...