DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Art. 12 regelt die Besteuerung von Lizenzen. Die Norm stimmt weitestgehend mit dem OECD-MA 2014/2017 überein.
2Das Besteuerungsrecht für Lizenzen weist Abs. 1 allein dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zu.
3Abs. 2 definiert den Lizenzbegriff. Die Definition ist abschließend, wobei wegen der weitläufigen Bedeutung zur Bestimmung im Einzelfall auf die maßgeblich zivilrechtlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten zurückzugreifen ist. Gegenüber dem Musterabkommen wurde die vorliegende Definition geringfügig abgeändert. Zum einen wurde statt des Ausdrucks „kinematografischer Filme“ ein längerer Klammerausdruck aufgenommen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.
Das dürfte ebenso für die Erweiterung der Definition auf die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten gelten, wohingegen der Einschluss der Verwertung von Persönlichkeitsrechten eher konstitutiv erscheint.
4Abs. 3 übernimmt den Betriebsstättenvorbehalt aus dem Musterabkommen.
5In Abs. 4 formuliert das Abkommen eine Herkunftsregelung, die sich an Art. 11 Abs. 5 OECD-MA 2014/2017 orientiert. In Art. 11 haben die Vertragsstaaten auf eine solche...