DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1In Art. 10 ist die Besteuerung von Dividenden geregelt. Die Norm stimmt weitestgehend mit dem OECD-MA 2014/2017 überein.
2Aus Art. 10 Abs. 1 ergibt sich zunächst die Zuweisung des Besteuerungsrechts (auch) an den Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers.
3Nach Abs. 2 steht daneben dem Quellenstaat ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht (5 % bzw. 15 %) zu. Hier fehlt die OECD-MA-Klausel, wonach die Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren findet sich stattdessen eine gemeinsame Regelung betreffend Verfahrensfragen zum Steuerabzug in Art. 28. Die Vorschrift spiegelt das gleichsam in Deutschland gelebte System von Einbehaltung- und Rückerstattung“ wider. Entsprechend wird in Irland mit der „dividend withholding tax“ (DWT) verfahren. Danach wird der Steuereinbehalt durch das DBA zunächst nicht berührt. Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit eine (nachträgliche) Erstattung oder (vorherige) Freistellung zu beantragen.
4Art. 10 Abs. 3 umschreibt den Begriff der Dividende. Gegenüber dem Musterabkommen ist der benannten Einkünftekat...