DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
1Die Vorschrift des Art. 8 formuliert eine spezielle Verteilungsbestimmung für Gewinne aus der Luft- und Schifffahrt. Anders als in Art. 6 oder 7 läge wenig Sinn darin, für die Besteuerung auf den tatsächlichen Ort der Leistungsausführung abzustellen. Maßgeblich ist daher generell allein der Ort der Geschäftsleistung.
2Das DBA stimmt mit Ausnahme des zusätzlichen Abs. 3 exakt mit dem OECD-MA 2014 überein. Mit dem OECD-MA 2017 wurde die Anwendung des Artikels auf die Binnenschifffahrt gestrichen; diese unterfällt dort nunmehr Art. 7.
3Art. 8 Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausschließlich dem Staat des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens (Art. 4 Abs. 3) zu. Abs. 2 der Vorschrift sieht dieselbe Rechtsfolge für Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen der Binnenschifffahrt vor. In Abs. 3 wird der Anwendungsbereich explizit auf die gelegentliche Vercharterung leerer Schiffe bzw. Luftfahrzeuge und die Nutzung oder Vermietung von Containern ausgedehnt. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Binnensc...