DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
1Art. 6 eröffnet den Katalog der Verteilungsartikel und behandelt die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Mit Ausnahme begrifflicher Unterscheidungen in Art. 6 Abs. 2 stimmt das Abkommen hier exakt mit dem OECD-MA 2014 überein.
2Der Aufbau von Art. 6 stellt sich wie folgt dar:
Abs. 1: Belegenheitsprinzip,
Abs. 2: Definition des „unbeweglichen Vermögens“,
Abs. 3: Einkünftedefinition,
Abs. 4: Vorrangklausel zu Unternehmensgewinnen (Art. 7).
3Im Positivkatalog des Art. 6 Abs. 2 sind – wie in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f – natürliche Ressourcen anstellen von Bodenschätzen genannt. Diese (weiterreichende) Verwendung kommt den anderen Sprachfassungen des OECD-MA deutlich näher. Im Negativkatalog sind See- und Binnenschiff einzeln benannt, während das OECD-MA nur von Schiffen spricht. Auch hier entspricht die Verwendung im Abkommen eher den anderen Sprachfassungen des OECD-MA 2014. Die inhaltliche Bedeutung von Oberbegriff und den beiden Unterbegriffen in Summe ist identisch. Nach dem OECD-MA 2017 sollen derweil nur noch Seeschiffe, nicht aber Binnenschiffe in den Negativkatalog fallen. Zu beachten ist für solche Einkünfte die Sonderregelung des Art. 8.