DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Die zentrale Regelung zur Bestimmung der Ansässigkeit nach Art. 4 stimmt wörtlich mit dem OECD-MA 2014 überein. Die Regelung bestimmt denjenigen Vertragsstaat, der für Zwecke der Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Dabei enthält das OECD-MA keine eigenständige Regelung, sondern knüpft für die Zuordnung der Personen zu dem einen oder dem anderen Vertragsstaat an das innerstaatliche Steuerrecht an und wählt als Entscheidungskriterium die umfassende Besteuerung durch den Aufenthaltsstaat. Für die Bestimmung der Steuerpflicht nach nationalem Recht stellt Irland – vergleichbar zu Rechtslage in Deutschland – auf die bekannten Kriterien von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz/Registrierung und Ort der Geschäftsleitung ab.
2Da stets nur ein Staat Ansässigkeitsstaat im DBA sein kann, regeln Abs. 2 (natürliche Personen) und Abs. 3 (juristische Personen) Auswahlkriterien mit letztlich eindeutigem Ergebnis (sog. „tie-breaker-rule“). Die dort verwendeten abkommensrechtlichen Begriffe sind dabei aus sich selbst heraus auszulegen. In O'Brien -v- Quigley befasste sich der High Court mit dem Begriff der „ständigen Wohnstätte“. In dem Fall war e...