DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Art. 3 Abs. 1 nimmt nach den Vorgaben des OECD-MA 2014 die wesentlichen Begriffsdefinitionen für das Abkommen vor.
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a enthält den allgemeinen Begriffstransfer, wonach die zwecks bilateraler Lesbarkeit im Abkommen verwendeten Formulierungen „der eine Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach Kontext einerseits Deutschland und andererseits Irland sind.
3Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c ergibt sich der geografische Umriss für die Anwendung des Abkommens in den beiden Staaten, der sich im Wesentlichen an den völkerrechtlichen Grenzen orientiert.
4Die weiteren Begriffsbestimmungen entsprechend den Vorgaben des OECD-MA in leicht abgewandelter Reihenfolge wörtlich:
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Definition in Art. 3 Abs. 1
Buchst. . . . | ||
Person | d | a |
Gesellschaft | e | b |
Unternehmen | f | c |
Geschäftstätigkeit | g | h |
Unternehmen eines Vertragsstaats | h | d |
Internationaler
Verkehr | i | e |
Staatsangehöriger | j | g |
Zuständige Behörde | k | f |
5Der Ausdruck „Person“ ist dem OECD-Verständnis folgend weit auszulegen und umfasst im Ergebnis jeden Rechtsträger, unabhängig von seiner Eigenschaft als Steuersubjekt. In Irland sind entsprechend etwa eingeschlossen:
companies (z. B. LTD, DAC, etc.)
co-operatives,
partnerships.
„Gesellschaft“ i. S. des Art. 3 meint vorrangig eine juristische Person.