DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
1In exakter Übernahme des Wortlauts des OECD-MA 2014/2017 beschreibt Art. 1 den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Die verwendeten Begriffe Person, Vertragsstaat und Ansässigkeit werden – dem Musterabkommen folgend – in Art. 3 und 4 definiert.
2Dem Tatbestand folgend stimmt auch die Rechtsfolge des Länderabkommens mit dem OECD-MA überein. Die Norm bestimmt, welche Personen in den Genuss des Abkommensschutzes kommen bzw. dem Abkommenszugriff unterliegen.