Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift ist wörtlich identisch mit Art. 6 OECD-MA 1977.

2Im Gegensatz zum DBA von 1977 gelten Farmen und Plantagen nicht mehr grundsätzlich als Betriebsstätten. Das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bleibt folglich auch dann aufrechterhalten, wenn eine Farm oder Plantage nicht die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt (vgl. Sepp, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA Indonesien Art. 6 Rn. 15).

3Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

4Art. 23 Abs. 1a) Sätze 1 und 2 sehen grundsätzlich eine Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt vor.

5Nach Art. 23 Abs. 1d) aa) steht die Steuerbefreiung in Deutschland unter dem Vorbehalt einer Aktivitätsklausel. Wird die Aktivitätsklausel nicht erfüllt, so wird die Steuerbefreiungsmethode durch die Anrechnungsmethode ersetzt. Die Aktivitätsklausel greift jedoch nur dann ein, wenn das unbewegliche Vermögen einer Betriebsstätte in Indonesien zuzuordnen ist (ebenso: Sepp, ebenda, Art. 6 Rn. 1).

6; 7Einstweilen frei

2. Indonesien ist Wohnsitzstaat

8Nach Art. 23 Abs. 2 wendet Indonesien als Wohnsitzstaat die Methode der begrenzten Steueranrechnung an.

9Einstweilen frei