Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Dr. Patrick Satish, Regina Maulberger (März 2024)

Erläuterungen

Satish/Maulberger
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Abweichend von den Art. 6 bis 21 DBA Indien regelt Art. 22 DBA Indien nicht die Besteuerung von Einkünften, sondern die Besteuerung von Vermögen in den jeweiligen Vertragsstaaten. Die Regelung betrifft mithin die in Art. 2 Abs. 2 DBA Indien genannten Steuern des Vermögens, sogenannte Substanzsteuern. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. a und b DBA Indien sind dies insbesondere die deutsche Vermögensteuer sowie die indische Vermögensteuer (wealth tax). Die Bewertung der in Art. 22 DBA Indien erfassten Vermögensgegenstände bleibt für Zwecke der Besteuerung hingegen dem innerstaatlichen Steuerrecht Deutschlands oder Indiens vorbehalten. Allerdings werden nach derzeitigem Rechtsstand weder die deutsche Vermögensteuer noch die indische wealth tax erhoben. Erbschaft- und Schenkungsteuern werden nicht von Art. 22 DBA Indien erfasst. Vor diesem Hintergrund kommt Art. 22 DBA Indien nach derzeitigem Rechtsstand keine praktische Bedeutung zu.

2Art. 22 Abs. 1 DBA Indien weist das Besteuerungsrecht an unbeweglichem Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dem Belegenheitsstaat, d. h. dem Quellenstaat, zu. Daneben ist aber auch der Ansässigkeitsstaat berecht...