Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Dr. Patrick Satish, Regina Maulberger (März 2024)

Erläuterungen

Satish/Maulberger
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 18 DBA Indien weist dem Ansässigkeitsstaat einer Person das alleinige Besteuerungsrecht in Bezug auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit zu. Aufgrund des Vorbehalts der Regelung in Art. 19 DBA Indien gilt Art. 18 DBA Indien nur für Zahlungen aus Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebern.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Art. 18 DBA Indien stimmt in seinem Wortlaut mit dem OECD-MA überein.

3–5Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Allgemeines Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Art. 18 DBA Indien)

6Gemäß Art. 18 DBA Indien steht dem Ansässigkeitsstaat einer Person das alleinige Be­steue­rungsrecht an Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit zu. Dies gilt unabhängig davon, wo die frühere unselbständige Arbeit ausgeübt wurde und woher die Zahlung stammt. Ein Vorbehalt besteht jedoch in Bezug auf Art. 19 DBA Indien, welcher in seinem Abs. 2 Ruhegehaltszahlungen für im öffentlichen Dienst geleistete unselbständige Arbeit erfasst. Mithin fallen in den Anwendungsbereich des Art. 18 DBA Indien lediglich solche Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen, die aus unselbständiger Arbeit bei ...