Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Dr. Patrick Satish, Regina Maulberger (August 2023)

Erläuterungen

Satish/Maulberger
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 7 Abs. 1 DBA Indien regelt die Besteuerung unternehmerischer Gewinne nach dem sog. Betriebsstättenprinzip. Hiernach dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, soweit sie dort einer Betriebsstätte zuzurechnen sind. Für die Beurteilung der Gewinnzurechnung enthalten Nr. 1 Buchst. a–c des Protokolls Klarstellungen und Ergänzungen. Diese betreffen die (Nicht-)Berücksichtigung von (i) Liefergewinnen bei Montagebetriebstätten (Buchst. a), (ii) Einkünften aus Planungs-, Projekt-, Bau- und Forschungstätigkeit im Ansässigkeitsstaat im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte (Buchst. b) und (iii) Gewinnen aus Warendirektgeschäften beim Stammhaus (Buchst. c).

2In Art. 7 Abs. 2 DBA Indien ist für die Gewinnzurechnung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte als zentraler Zurechnungsmaßstab der abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz kodifiziert. Einschränkend hierzu bestimmt Nr. 1 Buchst. e des Protokolls, dass unternehmensinterne Lizenzgebühren, Dienstleistungsentgelte und Zinszahlungen an den Hauptsitz des Unternehmens nicht bei der Betriebsstätte abgezogen...