DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 12 DBA Großbritannien behandelt Lizenzeinkünfte für Zwecke des Abkommens.
2Mit Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU ist eine Entlastung von Quellensteuern aufgrund der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/49/EG) bzw. § 50g EStG nicht mehr möglich. Allerdings weist Art. 12 DBA Großbritannien dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der Lizenzzahlungen ein ausschließliches Besteuerungsrecht zu.
3Art. 12 DBA Großbritannien entspricht fast wörtlich Art. 12 OECD-MA 2017, enthält jedoch die zusätzliche „Anti-treaty-shopping“-Regelung in Abs. 5, die Art. 10 Abs. 6 bzw. Art. 11 Abs. 5 DBA Großbritannien entspricht.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1 bis Abs. 4
4Art. 11 Abs. 1 bis 4 DBA Großbritannien entsprechen fast wörtlich Art. 12 OECD-MA 2017.
II. Abs. 5
5Art. 10 Abs. 5 DBA Großbritannien stellt eine „Anti-treaty-shopping“-Regelung dar. Die Ausführungen zu Art. 10 Abs. 6 DBA Großbritannien gelten entsprechend.
III. Protokoll
6Die Nr. 3 des Protokolls zum DBA Großbritannien ist für Art. 11 zu beachten.