DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 4 DBA Großbritannien definiert den Begriff der ansässigen Person für Zwecke des Abkommens und entspricht in seinem Aufbau im Wesentlichen Art. 4 OECD-MA 2017.Art. 4 Abs. 4 DBA Großbritannien hat keine Entsprechung in Art. 4 OECD-MA 2017.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Abs. 1 definiert den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ und entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017. Im Unterschied zu Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 umfasst Art. 4 Abs. 1 DBA Großbritannien nicht explizit ein anerkanntes Pensionsvermögen eines Vertragsstaates.
II. Abs. 2
3Abs. 2 enthält die sog. „Tie-Breaker-Rule“ zur Bestimmung der Ansässigkeit für Abkommenszwecke bei doppelter Ansässigkeit von natürlichen Personen. Abs. 2 entspricht Art. 4 Abs. 2 OECD-MA 2017.
III. Abs. 3
4Abs. 3 bestimmt, dass andere als natürliche Personen bei doppelter Ansässigkeit als in dem Staat ansässig gelten, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Im Unterschied dazu sieht Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 vor, dass die Ansässigkeit im Rahmen einer Verständigung zwischen beiden Vertragsstaaten zu bestimmen ist, wobei unter anderem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu berücksichtigen ist. Art. 4 Abs. 3 DBA Großbritannien entspricht Art. 4 Abs. 3 der bis zum gültigen Fassung des OECD-MA.
IV. Abs. 4
5Abs. 4 enthält eine Sondervorschrift für den Fall, dass sich der Ort ...