Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Ergänzend zum OECD-MA sind die Worte „oder eines anderen ähnlichen Organs” in Art. 16 eingefügt; ansonsten entspricht die Bestimmung dem OECD-MA.

2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c. zur Ansässigkeit vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-Finnland.

3Die aus Finnland bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 23 Abs. 5 Buchst. b ii) DBA-Finnland der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die finnische Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der finnischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG beantragen (R 212c EStR).

4Die aus der Bundesrepublik bezogenen Vergütungen i. S. d. Art. 16 werden in Finnland gem. Art. 23 Abs. 1, 2 wie folgt besteuert: Die finnischen Steuerbehörden ziehen von der zu erhebenden Steuer den Betrag ab, der den in der Bundesrepublik gezahlten Steuern entspricht (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; Aufsichtsratsteuer gem. § 50a Abs. 1–3, 5 EStG). Der Abzug ist allerdings auf den Teil beschränkt, der auf die aus de...