DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1976 II, S. 200).
2Es ist aufseiten Deutschlands für veranlagte Steuern rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum, der am oder nach dem begonnen hat, anzuwenden (zur Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. Art. 29 OECD-MA Rn. 8 ff.). Auf Abzugssteuern findet es ab Anwendung. Darüber hinaus hält Art. 10 Abs. 8 fest, dass die in Abs. 2 (Sockelsteuer auf Dividenden) und Abs. 6 (Sockelsteuer auf dem versteuerten Betriebsstättengewinn) vorgesehenen Steuersätze erst ab anzuwenden sind. Schließlich ist das Abkommen für gewisse Lizenzzahlungen erst ab anwendbar (Art. 12 Abs. 7 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b).