DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
1Art. 4 DBA-Brasilien entspricht, abgesehen davon, daß in Art. 4 Abs. 1 eine Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Regelung fehlt (vgl. Teil 2 Art. 4 OECD-MA Rn. 32) sowie abgesehen von einer sachlich irrelevanten sprachlichen Abänderung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d dem OECD-MA.
2Zur Ansässigkeit von Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Vertretungen findet sich in Art. 27 Abs. 3 DBA-Brasilien eine ergänzende Regelung.
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Brasilien, zum Ausdruck „Vertragsstaat” Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Brasilien, zum Ausdruck „Staatsangehörigkeit” Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Brasilien.