DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Die Vertragsstaaten haben den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auf die in Art. 2 Abs. 1 DBA-Brasilien aufgezählten Steuern begrenzt. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus dem Verzicht auf eine allgemeine Bestimmung des Anwendungsbereichs, wie sie in Art. 2 Abs. 1 OECD-MA erfolgt. Die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene Beschreibung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist durch die abschließende Aufzählung der Steuern, für die das Abkommen gilt, entbehrlich.
2Durch den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 wird sichergestellt, daß das Abkommen auch auf Steuern anzuwenden ist, die nach Abschluß des völkerrechtlichen Vertrages zusätzlich zu den aufgezählten Steuern oder nachfolgend an Stelle der aufgezählten Steuern erhoben werden. Hierdurch gehören insbesondere auch temporär erhobene Zuschläge zu den aufgezählten Steuern zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 36, 43).
3Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs nach Abs. 3 auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme bemißt, ist nach Aufhebung der deutschen Lohnsummensteuer ab dem Erhebungszeitraum 1980 ohne Bedeutung (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 29, 30).
Flesch, Die brasilianische Steuerreform 1995, RIW 1996, S. 593; Müssener, Das brasilia...