Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 31 Kündigung

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 31 DBA Belgien regelt die Modalitäten zur Kündigung des DBA durch die Vertragspartner und bestimmt die Geltungsdauer des Abkommens. In der Schlussklausel werden die Sprachversionen bestimmt.

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 31 DBA Belgien stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 32 OECD-MA überein.

8–12Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

13Es liegen keine Abweichungen vor.

14–18Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

19Deutschland hat das DBA Belgien nicht als Covered Tax Agreement (CTA) ausgewählt, damit findet das MLI auf das Abkommen keine Anwendung.

20–24Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Geltungsdauer und Kündigung

25Das Abkommen gilt grds. für unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist für beide Vertragsstaaten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich. Im Jahr der Kündigung erfolgt noch eine Anwendung des DBA ohne Einschränkungen.

26–30Einstweilen frei

II. Schlussklausel

31Die Abfassung des Abkommens erfolgte in deutscher, französischer und niederländischer Sprache. Diese drei Vertragssprachen sind alle gleichermaß...