Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 20 Hochschullehrer und Studenten

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 20 Abs. 1 und 2 DBA Belgien weisen das Besteuerungsrecht für Hochschullehrer und sonstige Lehrer sowie Studenten, Lehrlinge und Volontäre an Hochschulen oder sonstigen Schulen dem ursprünglichen Wohnsitzstaat zu. Hierdurch soll der Austausch im Bereich Forschung und Lehre ohne nachteilige Steuerfolgen bleiben.

2–6Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

7Art. 20 Abs. 1 DBA Belgien zu Gastlehrern hat im OECD-MA kein Vorbild, es werden auch Professoren einbezogen. Der Art. 20 Abs. 2 DBA Belgien entspricht dem Stand des OECD-MA 1963, Besonderheit gegenüber dem OECD-MA ist insoweit die explizite Einbeziehung der Volontäre.

8Art. 19 VHG-DBA umfasst entsprechend Art. 20 Abs. 1 DBA Belgien auch Gastprofessoren, es muss eine Einladung der entsprechenden Institution erfolgt sein. Der Anwendungsbereich der VHG-DBA ist potenziell weiter, da auch Museen und andere kulturelle Einrichtungen einbezogen werden, es muss allerdings insoweit auch ein Kontext zu einer Lehr- und Forschungs- oder Vorlesungstätigkeit bestehen.

9–13Einstweilen frei

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

14Es liegen keine Abweichungen vor.

15–19Einstweilen frei

IV. Auswirkungen durch das Multilat...