Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 6 DBA Belgien ist die erste Norm des dritten Abschnitts, der die Besteuerung des Einkommens regelt. Dazu gehören die Art. 6–21 DBA Belgien, die sog. Methodenartikel.

2Art. 6 DBA Belgien regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem der Vertragsstaaten liegt. Grundgedanke der Vorschrift ist, dass dem Staat, in welchem das unbewegliche Vermögen belegen ist, das Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus diesem Vermögen zustehen soll.

3In Art. 6 Abs. 2 DBA Belgien wird der Begriff des unbeweglichen Vermögens definiert. Art. 6 Abs. 3 DBA Belgien trifft darüber hinaus Aussagen bezüglich der Nutzungsarten und Art. 6 Abs. 4 DBA Belgien stellt klar, dass auch unbewegliches Vermögen eines Unternehmens bzw. eines freien Berufs in den Anwendungsbereich der Regelung fällt.

4Das Schlussprotokoll vom enthält außerdem in Abs. 3 zu Art. 6 DBA Belgien Regelungen zu der in Belgien erhobenen Ergänzungsvorsteuer (inzwischen abgeschafft).

5–9 Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

10Es besteht inhaltlich eine starke Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017. Abweichungen hinsichtlich des Wortlauts bestehen bei Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DBA Belgien. Bei Art. 6 Abs. 1 DBA Belgien fehlt der Bezug au...