Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Thorsten Wagemann (September 2024)

Erläuterungen

Wagemann
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 5 DBA Belgien ist die letzte Norm des zweiten Abschnitts der Begriffsdefinitionen und schließt diesen damit ab. Es wird der Betriebsstättenbegriff definiert, dieser hat Bedeutung für die Zurechnung der Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA Belgien. Relevant ist der Betriebsstättenbegriff überdies noch für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte nach Art. 13 und 22 DBA Belgien.

2Neben der allgemeinen Definition der Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 1 DBA Belgien enthält Abs. 2 einen nicht abschließenden Positivkatalog, Abs. 3 einen Negativkatalog. Art. 5 Abs. 4 und 5 DBA Belgien behandeln das Thema des ständigen Vertreters. Art. 5 Abs. 6 DBA Belgien enthält eine sog. Anti-Organklausel zur Verhinderung der extensiven Betriebsstättenbegründung allein durch Beherrschung.

3–7Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

8Die allgemeine Begriffsdefinition in Art. 5 Abs. 1 DBA Belgien stimmt sinngemäß mit dem OECD-MA überein. Abweichend vom Wortlaut des OECD-MA wird verlangt, dass die Tätigkeit des Unternehmens „in der“ festen Geschäftseinrichtung und nicht „durch die“ feste Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, ohne dass dies einen materiellen Unterschied bedeutet.

9Im Beispielskatalog des Art. 5 Abs. 2 DBA Belgien fehlt im ...