DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 13 entspricht Art. 14 OECD-MA stellt aber klar, daß nur eine natürliche Person diese Einkünfte erzielen kann.
2Im Gegensatz zum OECD-MA und zu der Mehrzahl der von der Bundesrepublik abgeschlossenen DBA enthält das Abkommen keinen beispielhaften Katalog derjenigen Berufe, die zu den freien Berufen zählen. Somit ist der Begriff jeweils nach nationalem Recht auszulegen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 30).
3Zum Ausdruck „natürliche Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit einer natürlichen Person vgl. Art. 4 Abs. 1, 2, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.
4Die aus Australien bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 13, die nach dem Abkommen in Australien besteuern werden können, sind in der Bundesrepublik gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beachtung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG von der Besteuerung freigestellt.
5Die aus der Bundesrepublik bezogenen Einkünfte i. S. d. Art. 13, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, werden in Australien gem. Art. 22 Abs. 1 unter Anrechnung der deutschen Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallenden australischen Steuer besteuert.
6Ergänzt wird Art. 13 durch Art. 21 Abs. 2, de...