Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

Art. 4 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Abweichungen auf:

1Die sprachlich abweichende Fassung des Art. 4 Abs. 1 beinhaltet keine sachliche Abweichung gegenüber Art. 4 Abs. 1 OECD-MA (Ansässigkeit i. S. d. unbeschränkten Steuerpflicht), sondern ist durch das australische Steuerrecht bedingt; die Ansässigkeit wird für jeden Vertragsstaat unter Verweis auf das nationale Steuerrecht geregelt.

2Die Prüfungsreihenfolge bei der Doppelansässigkeit natürlicher Personen weicht von der des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA ab: Zuerst ständige Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a), dann gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b 1. Halbs.) und dann erst Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b 2. Halbs.).

3Hinsichtlich der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person fehlt in Art. 4 Abs. 2 die Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. c OECD-MA sowie eine Art. 4 Abs. 2 Buchst. d OECD-MA entsprechende Bestimmung (Regelung der Ansässigkeit durch Verständigungsvereinbarung); dies ist aber ohne Bedeutung, da insoweit bestehende Streitfragen immer durch eine Verständigungsvereinbarung gem. Art. 23DBA-Australien gelöst werden können.

4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c.