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Einkommensteuer | Anerkennung von Aufwendungen für ein nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studium der Theaterwissenschaften
Das Schleswig-Holsteinische FG stellt mit Urteil v. fest, dass Aufwendungen für ein Studium nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht.
Das aktive Dienstverhältnis des im Jahr 1943 geborenen Klägers endete zum ; danach erhielt er Altersruhegeld. Mit dem Eintritt in den Ruhestand begann der Kläger ein Studium der Theaterwissenschaften. Das Studium ist grds. auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Streitig war die steuerliche Berücksichtigung der mit dem Studium verbundenen Kosten. Das Finanzgericht erkannte diese weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben an, da es am erforde...