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Einkommensteuer | Zur Mitunternehmerstellung bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Mitunternehmer kann auch sein, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern. (2) Ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn gem. § 5a EStG nach der Tonnage, umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Beteiligungsdauer. Ein Gestaltungsmissbrauch ist in der Nutzung der Abgeltungswirkung für Veräußerungsgewinne nach kurzer Beteiligungsdauer nicht zu sehen.
Der BFH hat konsequent und folgerichtig auch eine kurzzeitige Mitunternehmerstellung bejaht. Denn wenn diese Rechtsposition von einer bestimmten „Halte“frist abhängig gemacht worden wäre, würden künftige Rechtsstreitigkeiten um die Dauer de...