Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 24 Besondere Vorschriften für Diplomaten und Konsularbeamte

Prof. Gerhard Kraft, Prof. Cornelia Kraft (August 2024)

Erläuterungen

Prof. Gerhard Kraft
Prof. Cornelia Kraft
A. Allgemeines

1Art. 24 DBA Frankreich betrifft Diplomaten und Konsularbeamte und gilt seit 1959 mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA Frankreich durch das Zusatzabkommen vom . Die Abkommensbestimmung enthält ausführliche Regelungen über die steuerliche Behandlung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Die detaillierten Regelungen waren notwendig, da die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (WÜD, WÜK) zum Zeitpunkt der erstmaligen Abkommensunterzeichnung am noch nicht in Kraft getreten waren. In Bezug auf den Regelungsgegenstand entspricht Art. 24 DBA FrankreichArt. 28 OECD-MA/Art. 29 VHG-DBA, bedient sich indessen deutlich detailreicherer Regelungen.

2–6Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerung im Empfangsstaat (Art. 24 Abs. 1 DBA Frankreich)

7Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich ordnet in allgemeiner Form an, dass für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten besondere Vorschriften gelten. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA Frankreich werden diese Mitglieder im Empfangsstaate zu den in Art. 1 DBA Frankreich bezeichneten Steuern nur mit den in den Art. 3 und 7 DBA Frankreich genannten Einkünften und den in Art. 19 Abs. 1, 2, 3 und 4 DBA Frankreich behandelten Ver...