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StuB Nr. 18 vom Seite 712

Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe)

Anmerkungen zum

StB Gunnar Tetzlaff und Jonas Berger, LL.B.

Nach § 8c KStG kann die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zum anteiligen oder vollständigen Untergang von Verlusten führen, wenn mehr als 25 % oder mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber veräußert werden. Eine schädliche Übertragung kann auch gem. § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG vorliegen, wenn die Anteile an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen veräußert werden. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung aber nicht aus, dass mehrere Erwerber die Möglichkeit besitzen, die Gesellschaft nach der Anteilsübertragung beherrschen zu können.

Kernaussagen
  • Erstmals nahm der BFH Stellung zu Fragen der Auslegung der „gleichgerichteten Interessen“. Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen.

  • Die enge Auslegung des Begriffs der gleichgerichteten Interessen knüpft an die Sichtweise der Literatur an und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung.

  • Offen ließ der BFH jedoch, ob sich das gleichgerichtete Interesse der Erwerber auf die Nutzung der Verlustvorträge zu beziehen hat.

I. Problemstellung

[i]Intemann, Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG, KSR 8/2017 S. 5 NWB RAAAG-51635 Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften, Grundlagen NWB QAAAE-69367 Hackemann, in: Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl., Herne 2017, § 8c Rz. 305 NWB RAAAF-86929 Die Frage, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG vorliegt, ist beim Erwerber z...