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Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG
Der BFH konkretisiert den Begriff der Erwerbergruppe
Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann nach § 8c KStG zum anteiligen oder vollständigen Untergang von Verlusten führen, wenn mehr als 25 % oder mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber veräußert werden. Nach § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG kann auch eine schädliche Übertragung vorliegen, wenn die Anteile an eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen veräußert werden. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung aber nicht aus, dass mehrere Erwerber die Möglichkeit besitzen, die Gesellschaft nach der Anteilsübertragung beherrschen zu können (gegen BStBl 2008 I S. 736).S. 6
Anteilsübertragung an verschiedene Erwerber
Im Jahr 2010 wurden jeweils 17,67 % der Anteile an der klagenden GmbH an B, C und E veräußert, die bereits (teilweise mittelbar) an der Klägerin beteiligt waren. Zum hatte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. Auch im Streitjahr erzielte die Klägerin einen Verlust, so dass der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid auf null lauteten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die auf den festgestellten Verluste und zeitanteilig der Verlust des Streitjahres nach § 8c Abs. 1 KStG untergehen, ...