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Konzernbilanz bei Aufstellung der Einzelbilanz nach Ergebnisverwendung
I. Sachverhalt
M hält 100 %-Beteiligungen an diversen Tochterunternehmen und stellt daher neben einem Jahres- auch einen Konzernabschluss auf. Der Jahresabschluss für 01 wird in Ausübung des Wahlrechts aus § 268 Abs. 1 HGB nach Ergebnisverwendung aufgestellt. Da 1/3 des Jahresüberschusses von 120 den Rücklagen zugewiesen wird, weist der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn von 80 aus. Der Konzernabschluss wird zeitlich nach der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses erstellt. M möchte die Konzernbilanz ohne Ergebnisverwendung aufstellen.
II. Fragestellung
Zwingt die Ausübung des Wahlrechts aus § 268 Abs. 1 HGB im Einzelabschluss der M zu einem entsprechenden Vorgehen im Konzernabschluss?
III. Lösungshinweise
1. Sinngemäße Anwendung der einzelbilanziellen Vorschriften
Nach § 298 Abs. 1 HGB ist neben anderen einzelbilanziellen Vorschriften auch § 268 Abs. 1 HGB betreffend die Aufstellung vor oder nach Ergebnisverwendung
unter Berücksichtigung der Eigenart des Konzernabschlusses
entsprechend
anzuwenden. Aus der nur „entsprechenden“ Anwendung und dem Verweis auf die „Eigenart“ folgt zunächst abstrakt: Es besteht keine Automatik derart, dass das Vorgehen hinsichtlich der Ergebnisverwendung im Einzelabschluss das im Konzernabschluss determinieren wü...