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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-55972 Das besondere Kirchgeld ist seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen gewesen. Denn die Erhebung des besonderen Kirchgelds stört oftmals das Rechtsempfinden der Betroffenen. Zur Erhebung des besonderen Kirchgelds kommt es nur bei zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Ehegatten, bei denen der konfessionsangehörige [i]infoCenter „Kirchensteuer“ NWB QAAAD-14652 Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen entsprechend der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Beitrag an die Religionsgemeinschaft leistet. Eine glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Sinne des besonderen Kirchgelds liegt vor, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist (in der Regel evangelisch oder katholisch) und der andere Ehe- oder Lebenspartner keiner Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Ausführlicher Beitrag s. .
Begründung für die Erhebung des besonderen Kirchgelds
[i]Steuergerechtigkeit als Ziel der Erhebung des besonderen KirchgeldsDie Kirchen begründen die Erhebung des besonderen Kirchgelds damit, dass jedes Kirchenmitglied bemessen nach seiner Leistun...