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NWB Nr. 37 vom Seite 2835

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft

Erhebung von Kirchgeld verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Dr. Markus Kobus

[i]infoCenter „Kirchensteuer“ NWB QAAAD-14652 Das besondere Kirchgeld ist seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen gewesen. Die Erhebung des besonderen Kirchgelds stört oftmals das Rechtsempfinden der Betroffenen. Der Zahlungsverpflichtete hat kein eigenes Einkommen, aus dem er den Kirchenbeitrag entrichten könnte und der Ehe- bzw. Lebenspartner verfügt über Einkommen, jedoch ist er nicht Mitglied der Kirche und fühlt sich durch die Erhebung in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt, da er zu einer finanziellen Unterstützung einer Religionsgemeinschaft herangezogen wird, der er nicht angehören möchte. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 6.4.2017 - 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11 scheinen die letzten rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des besonderen Kirchgelds beseitigt zu sein.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Erhebung des besonderen Kirchgelds

[i]Erhebung bei glaubensverschiedener Ehe und deutlich divergierender EinkommenshöheZur Erhebung des besonderen Kirchgelds kommt es nur bei zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Ehegatten, bei denen der konfessionsangehörige Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzi...